Das Zivilrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Personen und ist demzufolge sehr vielfältig. Dazu gehören u.a. vertragliche Ansprüche jeder Art, die Verfolgung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen, Rechte aus Besitz und Eigentum, Ansprüche aus Dienst- und Werkverträgen etc.
Seit dem 13.6.2014 gilt auch für Immobilienmakler, dass deren Maklerverträge in folgenden Situationen mit einer Widerrufsbelehrung zu versehen sind.
1. Ihr Vertragspartner muss ein Verbraucher sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die im konkreten Fall nicht überwiegend aus gewerblichen oder freiberuflichen Interessen den Vertrag mit
dem Makler schließt.
2. Der Vertrag muss entweder als Fernabsatzvertrag zu Stande gekommen sein, also per Telefon, Fax, E-Mail, Post oder Internet. Betroffen davon sind z.B. alle Verträge, die über Immobilienportale
zustandekommen. Oder aber der Maklervertrag wird außerhalb der Geschäftsräume des Maklers geschlossen.
In diesen Fällen sind Widerrufsbelehrung zu verwenden, die dem amtlichen Text entsprechen und außerdem einen Hinweis auf einen etwaigen Wertersatz im Falle des Widerrufs enthalten. Eine
Musterwiderrufserklärung soll nach Möglichkeit ebenfalls zur Verfügung gestellt werden, auch wenn der Verbraucher diese Mustererklärung nicht benutzen muss.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag des Vertragsschlusses, wenn bei Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde. Beim Abschluss über das Internet muss der
elektronische Vertrag eine ebenfalls deutlich vom Rest des Vertrages abgesetzte Widerrufsbelehrung mit allen Pflichtangaben enthalten.
Soll der Makler sofort tätig werden, muss er außerdem darauf hinweisen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers sofort erlischt, wenn der Makler seine Tätigkeit vollständig erbracht
hat.
Der Verbraucher wiederum muss auf sein Widerrufsrecht ausdrücklich verzichten. Die Belehrungen sind dem Verbraucher außerdem auf einem dauerhaften Datenträger (Papier oder PDF) zur Verfügung zu
stellen.
Widerruft der Verbraucher den Maklervertrag, bevor der Makler seine Tätigkeit vollständig erbracht hat, entsteht kein Provisionsanspruch. Der Makler hat aber gegebenenfalls einen Anspruch auf
Auslagenersatz.
Ist der Maklervertrag bereits vollständig erfüllt, können gleichwohl Provisionsansprüche rückwirkend auch wieder verloren gehen, wenn der Vertragspartner den Maklervertrag wirksam widerrufen
kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Maklervertrag keine, eine falsche oder aber unvollständige Widerrufsbelehrung enthalten hat. In diesem Fall kann der Kunde noch bis ein Jahr und
zwei Wochen nach Abschluß des Maklervertrages den Widerruf des Maklervertrages erklären. Der Makler muss dann die schon erhaltene Provision zurückzahlen. Im Vermietungsfall handelt es sich
um zwei Monatsmieten zuzüglich Umsatzsteuer, die in der Regel der Mieter gezahlt hat.
Bei Kaufverträgen über Immobilien können aber leicht vier- bis fünfstellige Beträge zusammenkommen. Für den Makler besteht also ein erhebliches Risiko.
Für die Zeit vor dem 13.6.2014 ist die Rechtslage unter den Gerichten strittig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu steht noch aus.
Ich berate Sie beim Kauf oder Verkauf von Immobilien über die damit verbundenen Rechtsprobleme und Risiken.
Das Recht befindet sich in einem ständigen Wandel. Neue Gesetze haben in den letzten Jahren ganze Bibliotheken zur Makulatur werden lassen. Die Inhalte der Gesetze werden häufig genug erst durch die Rechtsprechung festgelegt.
Daraus ergibt sich die zwingende Notwendigkeit, Vertragsmuster und AGB regelmäßig darauf zu überprüfen, ob sie noch der geltenden Rechtslage entsprechen.
Neben Nachteilen im Streitfall führen unwirksame Vertragsklauseln auch zu einem erheblichen Imageschaden für den Verwender.
Für Firmen übernehme ich zur Kostenoptimierung auch die Funktion der ausgelagerten Rechtsabteilung.
Die Rechtsbeziehungen der Menschen untereinander werden grundlegend vom Zivilrecht bestimmt, z. B. als Käufer und Verkäufer, Mieter und Vermieter, bei Geldgeschäften, als Immobileneigentümer, bei Reisen und sonstigen vertraglichen Beziehungen aller Art.
Auch in diesen Bereichen kommt Ihnen meine langjährige Berufs- und Lebenserfahrung zu Gute.