Urteile zur Gebäudeversicherung

Gebäudehaftpflicht
Gebäudehaftpflicht


 

Wer­den in der kalten Jahreszeit die Heizungen in einem nicht oder überwiegend nicht genutzten Gebäude abgeschaltet und nur Heizlüfter betrieben, stellt das keine ordnungsgemäße Beheizung dar. Außerdem fehlte es nach Auffassung des Gerichts an der genügend häufigen Kontrolle aller Gebäudeteile. Ferner seien bei Leerstand alle wasserführenden Anlagen zu sperren und zu entleeren.

Der Schaden ereignete sich im März. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die Heizlüfter seit einer Woche schon gänzlich abgebaut.

Der Gutachter hatte als einzige Ursache für den Schaden Frost bestätigt.

Die Versicherung war daher wegen Verletzung der Obliegenheitspflicht leistungsfrei.

LG Dortmund, Urteil vom 26.06.2008, Az: 2 0 292/05

 

Ähnlich: LG München I, Urteil vom 28.09.2004, Az: 28 U 14020/01

 

Zur regelmäßigen Pflicht des Hauseigentümers, Heizungsanlagen im Winter regelmäßig zu überprüfen:

LG Bonn, Urteil vom 21.11.2006, Az: 10-0-203/06

 

Nach den Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung, VGB 2002, wird im Schadensfall nur der tatsächliche Mietausfall bezahlt, also nur für diejenigen Wohnungen, die zum Zeitpunkt des Schadenseintritts auch vermietet waren.

OLG Schleswig, Urteil vom 31.07.2008, Az: 16 U 19/08

 

Anmerkung:

 

Das Urteil bestätigt etwas Selbstverständliches.

 

Der Gebäudeeigentümer verklagte seine Wohngebäudeversicherung auf Zahlung von Reparaturkosten und Mietausfall, nachdem in der Wohnung seines Mieters ein Brand ausgebrochen war.

Das OLG Düsseldorf wies die Klage auch in der 2. Instanz ab, mit der Begründung, daß dem Eigentümer nur dann ein Schaden entstanden sei, wenn der Mieter aufgrund des Versicherungsfalles berechtigt war, die Mietzahlung ganz oder teilsweise zu verweigern.

Hat der Mieter den Schaden selbst verursacht und verschuldet, muß der Mieter die Miete trotz Beeinträchtigung der Nutzung der Mietwohnung vollständig weiter zahlen.

Im vorliegenden Fall hatte der fünfjährige Sohn des Mieters in der Wohnung ein herumliegendes Feuerzeug gefunden und damit seine Spielkiste angezündet. Das Kind war von der Mutter unbeaufsichtigt in der Wohnung zurück gelassen worden, um am Bankautomat Geld zu holen. Dabei war sie von einer Bekannten

aufgehalten worden. Das Gericht ging auch von einer längerfristigen Abwesenheit der Mutter aus, weil es bei ihrer Rückkehr im Kinderzimmer bereits lichterloh brannte.

Die Mieterin hatte damit ihre Aufsichtspficht verletzt, weil bei einem Kind in diesem Alter damit zu rechnen ist, daß es mit Feuer spielt, selbst dann, wenn es bisher noch nicht in dieser Richtung aufgefallen war ( OLG Düsseldorf, VersR 1992, 310; OLG Hamm, VersR 1998, 722). Damit ist dem Eigentümer kein Schaden entstanden, der von der Versicherung zu ersetzen wäre (OLG Düsseldorf, Uteil vom 13.03.2008, Az: 4 U 13/03).

 

 

Nach Auffassung des OLG Oldenburg haftet der Mieter in der Regel nicht, wenn er mit den Nebenkosten auch die Gebäudehaftpflichtversicherung mit bezahlt. Entsteht trotz abgewälzter Pflicht, gegen Glätte vorzugehen, ein Schaden, muß der Vermieter die Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Eine Haftung des Mieters kommt nur in Betracht, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht hat, also z.B. trotz erkennbarer Glätte nicht gestreut hat. OLG Oldenburg, AZ: 9 U 45/07, Urteil vom 18.12.2007

 

Re­greß­ver­zicht in der Ge­bäu­de­ver­si­che­rung

 

 

Nach der Rechtsprechung des BGH ist durch ergänzende Vertragsauslegung in der Gebäudeversicherung ein Regreßverzicht der Versicherung enthalten für die Fälle, in denen der Mieter den Schaden nur durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat. Es darf also keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.

Der Regreßverzicht besteht auch dann, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Schäden an den gemieteten Sachen abdeckt.

 

Auch bei dauerhafter unentgeltlicher Nutzung besteht in diesen Fällen ein Regreßverzicht.

 

Für grob fahrlässige oder vorsätzliche Schädigung des Gebäudes durch einen Dritten haftet der Mieter nur, wenn der Dritte sein Repräsentant war. § 278 BGb ist nicht anzuwenden.

 

Die Gebäudeversicherung, die gegen den Mieter keinen Regreß nehmen kann, hat aber gegen dessen Haftpflichtversicherung nach dem Grundsatz der Doppelversicherung § 59 II, S.1 VVG, einen Anspruch auf anteiligen Ausgleich. Einen vollen Ausgleich im Umfang der Deckung der Haftpflichtversicherung kann der Gebäudeversicherer nicht verlangen.

BGH, Urteile vom 13.09.2006, Az: IV ZR 378/02, IV ZR 26/04, IV ZR 116/05, IV ZR 273/05

 

 

Läßt der Mieter einen Topf mit erhitztem Fett kurz allein, liegt in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit vor, mit der Folge, daß der Regreßverzicht des Gebäudeversicherers eingreift.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2008, Az: 12 U 126/07

 

 

 

                                                        Versicherungsrecht

suchticker.de - die Seo Suchmaschine

Petra Hildebrand-Blume

Rechtsanwaltskanzlei

Industriestraße 8

68542 Heddesheim bei Weinheim

 

Tel. 06203-958290