Folgende Klauseln in Versicherungsbedingungen von
Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen sowie beitragsfreien Versicherungen sind seit Juli 2012 unwirksam:
Mit Urteil vom 25. Juli 2012 hat der Bundesgerichtshof, Az. IV ZR 201/10, eine Reihe von Klauseln in den Versicherungsbedingungen von Lebens- und Rentenversicherungen für unwirksam erklärt.
Der Bundesgerichtshof hat darin seine Rechtsprechung in den Entscheidungen vom 9. Mai 2001, Az. IV ZR 121/00 und 138/99, vom 12. Oktober 2005, Az. IV ZR 162/03 und 177/03 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006, Az. 1 BvR 1317/96 weiter entwickelt.
Der BGH hat in dieser Entscheidung das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 27. Juli 2010, Az. 9 U 236/09 bestätigt.
In seiner Entscheidung hatte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg diverse Klauseln in Versicherungsbedingungen zur Kapitallebensversicherung, fondsgebundenen Rentenversicherungen und beitragsfreien Versicherungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und unangemessener Benachteiligung des Kunden für unwirksam erklärt. Die Entscheidung erging gegen den Deutschen Ring.
Die beanstandeten Klauseln werden z. B. u.a. auch von der Sparkassenversicherung, Fassung 12/2004 ( Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung) verwendet.
Die vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg beanstandeten Klauseln bei Kapitallebensversicherungen mit Verbrauchern, Rentenversicherungen mit Verbrauchern und fondsgebundenen Rentenversicherungen mit Verbrauchern ergeben sich aus den Seiten 1-5 des Urteilsstenors.