Testamente - Fehler vermeiden!

Warum jeder Erwachsene ein Testament benötigt!

 

Dieses Testament muß maßgeschneidert sein!

Erbrecht
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Handschriftliches Testament - formale Fallstricke

 

Es muß im Inhalt zum Ausdruck bringen, daß der letzte Wille geregelt werden soll. Ferner müssen Ort und Datum angegeben werden und das Dokument muß im Original unterschrieben werden.

Die Unterschrift muß den Text abschließen.

 

Die Bezeichnung als "mein letzter Wille" oder "Testament" ist nicht erforderlich.

Aus diesem Grund schadete es auch nicht, daß die Überschrift maschinenschriftlich geschrieben war.

BayOLG, Urteil vom 09.03.05, Az. 12 BR 112/04

 

Ist für die Unterschrift am Ende des Textes kein Platz mehr, kann die Auslegung des Inhaltes ergeben, daß die Unterschrift neben dem Text den Abschluß des Dokumentes bildet. OLG Köln, vom 05.11.1999, Az.2 Wx 37/99 

 

Ein Testament kann auch in einem Brief enthalten sein.

LG München I vom 31.01.2000, Az. 16 T 1213/00

 

Streichungen von Textteilen gelten als nicht geschrieben. Streichungen des ganzen Textes und der Unterschrift gelten als Widerruf.

Ein solches ungültiges Testament kann unter bestimmten Umständen zur Auslegegung eines anderen Testamentes und des Testierwillens dienen.

BayOLG vom 01.12.2004, Az. 1 Z BR 093/04

 

Testamente sind einseitige Regelungen für den Todesfall und können daher jederzeit vernichtet oder durch spätere Testamente widerrufen oder geändert werden.

 

Ausnahme ist das Berliner Testament von Ehegatten, dessen Regelungen mit dem Tod eines Ehegatten bindend werden. Eine Loslösung ist nur zu Lebzeiten des Ehepartners möglich, nach dem Tod nur durch ausschlagung der Erbschaft.

 

Aus formalen Gründen ist ein handschriftliches Testament i. d. R. im Ganzen  ungültig, wenn Teile davon maschinenschriftlich oder am Computer geschrieben wurden. OLG Hamm vom 10.01.2006, Az. 15 W 414/05

 

In jedem Fall gilt, daß der ernsthafte Wille des Erblassers aus dem Dokument ersichtlich sein muß, Vermögensregelungen für seinen Tod zu treffen.

OLG München vom 25.09.2008, Az. 31 Wx 042/08

 

Wichtig ist die eigenhändige Niederschrift des Erblasser. Das Führen der Hand durch Dritte macht das Testament ungültig.

OLG Hamm vom 11.09.2001, Az. 15 W 224/01

 

Wer nicht mehr selbst schreiben kann, kann ein handschriftliches Testament nicht mehr errichten. Es bleibt in diesen Fällen nur, einen Notar zu rufen.

 

Änderungen auf eine Fotokopie des ursprünglichen Testamentes können wirksam sein, wenn sie den fomalen und inhaltlichen  Anforderungen an ein Testament entsprechen. OLG München vom 25.10.2005, Az. 31 Wx 072/05

 

Beim Ehegattentestament müssen beide Ehegatten unterschreiben, sonst ist es ungültig. BayObLG vom 29.06.2000,Az. 1Z BR 40/00

 

 

Wer kann ein Testament errichten?

 

Ein Testament kann nur derjenige errichten, der testierfähig ist.

 

Wer unter Demenz oder Alzheimer leidet, ist nicht testierfähig. Trägt das Testament kein Datum und läßt sich nicht ausschließen, daß es erst nach der geistigen Erkrankung errichtet wurde, ist es ungültig. Thüring. OLG vom 04.05.2005, Az. 9 W 612/04; OLG München vom 14.08.2007, Az. 31 Wx 016/07

 

Ungültig ist auch das Testament einer Person, die unter Verfolgungswahn leidet.

BayObLG vom 24.03.2005, Az. 1Z BR 107/04

 

Nicht jede Erkrankung wirkt sich auf die Testierfähigkeit negativ aus. Auch nach einem Hirninfarkt kann die Testierfähigkeit sehr wohl noch gegeben sein.

BayObLG vom 24.03.205, Az. 1Z BR 107/04

 

 

 

 

                                                            

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