Erben und vererben - vor und nach dem Erbfall

Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Bei Erbfällen und unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragungen zu Lebzeiten / Schenkungen fallen häufig Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer an.

 

Ich überprüfe für Sie, ob Steuern anfallen, erstelle für Sie die Erbschaftsteuererklärung / Schenkungssteuererklärung und prüfe die Steuerbescheide.

 

 

Erbschaftssteuer verfassungswidrig?

Meine Bedenken gegen das ab dem 1.1.2010 geltenden Erbschaftssteuergesetz hatte ich schon im Januar 2010 geäußert. Das Bundesverfassungsgericht hat die aktuelle Fassung des Erbschaftssteuergesetzes wiederum teilweise für verfassungswidrig erklärt. 

 

 

Was tun bei Enterbung und Erbschleicherei?

 

 

Die Fälle von Erbschleicherei und willkürlicher Enterbung nehmen zu. Das muß niemand hinnehmen.

 

Lassen Sie sich beraten.

 

http://pflichtteil-nordbaden.blogspot.de

 

 

Testament, Pflichtteil, Miterben, Erbauseinandersetzung, Vermächtnis, Enterbung

Fachliteratur
Fachliteratur

 

Spielwiese der Gesetzgebung - Wie Sie durch den Paragrafenwald finden

 

Im Erbrecht berate ich vor und nach dem Erbfall Privatpersonen und Unternehmer/ innen in allen Fragen des Erbrechtes und der vorweggenommenen Erbfolge, Schenkungen zu Lebzeiten oder auf den Todesfall und bei Unternehmensnachfolgen.

 

Dazu gehören vor dem Erbfall:

 

  • auf Ihre Familienverhältnisse und Vermögenssituation abgestimmte Testamente;
  • andere Verfügungen von Todes wegen / Erbverträge; wie sinnvoll ist ein Berliner Testament?
  • Überprüfen von älteren Erbregelungen und Anpassung an die veränderte Rechtslage / Änderungen innerhalb der Familie oder der als Erben  eingesetzten Personen;
  • Korrektur bei vorverstorbenen Kindern;
  • Absicherung behinderter Kinder - Behindertentestament;
  • Einsetzung von Vermächtnissen;
  • Teilungsanordnung;
  • Überarbeitung wegen neuer Regelungen im Erbschaftssteuerrecht;                              
  • Absicherung von Ehegatten;
  • Anrechnung von Schenkungen?
  • Erbstreitigkeiten, Erbauseinandersetzungen;
  • Enterbung, Pflichtteile, Pflichtteilsergänzungsansprüche;
  •  Vorweggenommene Erbfolge;
  • Testamentsvollstreckungen;

 

Nach dem Erbfall:

 

  • Was ist im Erbfall von den Erben zu tun? Welche Schritte sind einzuleiten?
  • Hilfe bei Behördengängen;
  • Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber übergangenen Erben und Pflichtsteilsberechtigten und Berechnung etwaiger Zahlungsansprüche;
  • Was ist bei Schulden des Erblassers zu tun und wie sichert man eigenes Vermögen?
  • Hilfe bei der Ermitllung der zum Nachlaß gehörenden Gegenstände, deren Bewertung und Aufteilung des Nachlasses;
  • Hilfe bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen;

 

Testamente sind unbedingt erforderlich, wenn zum Vermögen Unternehmen, Beteiligungen oder großer Immobilienbesitz gehören. 

 

Nur mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie die gesetzliche Erbfolge ausgeschließen oder modifizieren. Ohne Verfügungen von Todes wegen entsteht zwischen mehreren Erben eine Erbengemeinschaft, in der es zu heftigen Auseinandersetzungen kommen kann und Erbgut verkauft werden muß, um die Erbengemeinschaft auflösen zu können. Mit Hilfe eines Testamentes können diese Risiken ausgeschlossen werden.

 

Auch wenn Sie Kinder aus verschiedenen Ehen oder einer außerehelichen Beziehung haben, kommt es häufig im Erbfall zum Streit zwischen dem Ehegatten und den Kindern.

Ein Testament sollten Sie auch errichten, wenn Sie keine Abkömmlinge und auch sonst keine Verwandten haben. Denn sonst erbt der Staat.

 

Bei Aufenthalt und oder Vermögen im Ausland ist eine Rechtswahl zu empfehlen, welches Recht im Todesfall zur Anwendung kommen soll.

 

Sind nur sehr weit entfernte Verwandte vorhanden, zu denen kein Kontakt besteht, möchten Sie Ihr Vermögen vielleicht lieber Vereinen, Stiftungen oder Freunden vererben. Auch in diesen Fällen ist ein Testament erforderlich.

 

Wollen Sie die Erbschaftssteuer reduzieren, gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, über die Sie sich beraten lassen sollten.

Das Erbschaftsteuerrecht gehört seit Jahrzehnten zu einer gesetzgeberischen Dauerbaustelle.

 

Erbrecht und Erbschaftssteuergesetz sind äußerst komplizierte Rechtsmaterien. Daher sollten Sie dringend fundierten Rat von Fachleuten einholen.

 

Wer selbst ein Testament formuliert, läuft Gefahr, daß dieses wegen Formfehlern unwirksam  oder inhaltlich unklar ist, was wiederum Streit im Erbfall nach sich zieht.

 

Kein Rat kann die Erben teuer zu stehen kommen!

 

 

Ich erarbeite anhand Ihrer individuellen Vorstellungen das für Sie geeignete Testament.

 

Näheres in meinem Blog: http://erbrecht21.blogspot.com/

 

 

Ganz wichtig: Überarbeitung der Gesellschaftsverträge auch für den Fall des Todes!

 

  • Plötzlicher Ausfall des Inhabers/ geschäftsführenden  Gesellschafters  durch Krankheit  oder Tod: der Vermeidung von ruinösen Folgen dienen  

      
                       Notfallplan                                                                                          Betreuungsvollmacht
                   Patientenverfügung
                        Vorsorge- und Generalvollmachten

 

 

 

 

Die neue Europäische Erbrechtsverordnung finden Sie hier:

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2015/08142015_EU_Erbrechtsverordnung.html

Haben Sie eine Notfallmappe?

 

Haben Sie einen Überblick über Ihr Vermögen? Sind die Verträge vollständig?

Bei welchen Banken und Finanzinstituten haben Sie Ihre Anlagen?

Wissen Ihre Erben, was im Todesfall alles zu regeln ist? Sind Ihre Dokumente griffbereit?

 

Wir ordnen Ihre Unterlagen und prüfen diese auf Vollständigkeit.

Sie erhalten Empfehlungen, wenn Handlungsbedarf besteht und wir helfen Ihnen, wenn gewünscht, bei der Umsetzung.

 

 

Neue Erbschaftssteuer ab 01.01.2010

 

 

Seit 01.01.09 hat das neue Erbschaftssteuergesetz die alten, vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilten Regelungen abgelöst, obwohl erneut schwerste verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

 

Freibeträge

 

Ehegatten

500.000 Euro

Kinder

400.000 Euro

Enkel

200.000 Euro

Übrige Erwerber Steuerklasse I

100.000 Euro

Geschwister Steuerklasse II

  20.000 Euro

Nichten / Neffen Erwerber Steuerklasse III

  20.000 Euro

Eingetragene Lebenspartner III

500.000 Euro

 

 

 

 

Wohnungsfreibetrag für Ehegatten

Für eine Wohnung/ Haus, Eigennutzung Voraussetzung

Wohnungsfreibetrag für Kinder

Für eine Wohnung/ Haus bis max. 200 qm

Wohnfläche, Eigennutzung ist Vorrausetzung

In beiden Fällen gilt, dass das ererbte Wohneigentum 10 Jahre lang selbst bewohnt werden.

 

 

 

 

Ererbte Betriebe können steuerfrei bleiben, wenn sie 10 Jahre lang weiter geführt werden und die Arbeitsplätze erhalten bleiben . Mindestens 90 % der Arbeitsplätze müssen in der Produktion sein. Alternativ kann sich der Erbe für eine Frist von 7 Jahren entscheiden.     

 

 

 

 

 

Steuersätze ab 2010:

 

 

Steuerpflichtiger Erwerb bis                           Vomhundertsatz in                                                                                          Steuerklasse

EUR   

 

 

      I

         II

         III

                 75.000

 7

 15

30

               300.000

11

 20

30

               600.000

15

 25

30

            6.000.000

19

 30

30

          13.000.000

23

 35

50

          26.000.000

27

 40

50

Über   26.000.000

30

 43

50

 

Sonstige Freibeträge

 

Versorgungsfreibetrag von Ehegatten und

Eingetragenen Lebenspartnern

 

                                       256.000 Euro

Versorgungsfreibetrag Kinder, je nach Alter

                                    Bis 52.000 Euro

Beschränkt Steuerpflichtige

                                           2.000 Euro

Hausrat Steuerklasse I

                                         41.000 Euro

Bewegliche Gegenstände Steuerklasse I

                                         12.000 Euro

Hausrat und andere Gegenstände in Steuerklasse II und III

                                         12.000 Euro

 

 

 

 

Der Erhöhung von Freibeträgen steht eine Änderung der Bewertung von Grundvermögen gegenüber, was zu einer Werterhöhung führt. Maßgebend ist der Verkehrswert. Dieser  wird entweder nach dem Vergleichswert, dem Ertragswert oder dem Substanzwert ermittelt.

 

In allen Fällen kann ein niedriger Wert nachgewiesen werden. Die Beweislast dafür liegt beim Erben.

 

 

Die Besteuerung des sogenannten Familienheims ist völlig daneben geraden. Bei Kindern dürfen Haus oder Wohnung nicht mehr als 200 qm groß sein und die Erben müssen das Wohneigentum selber nutzen.

 

Erben nun 2 Kinder und das Familienheim eignet sich nicht als Wohnung für 2 Familien, erbt das eine Kind, welches einzieht,  steuerfrei; das andere muß versteuern.

 

Auch ist ein Familienheim von 200 qm  in München mehr wert als in ländlichen Gegenden der neuen Bundesländer oder z. B. in Osthessen.

 

Das neue Erbschaftssteuergesetz  ist zumindest in Teilbereichen wieder verfassungswidrig, was der Gesetzgeber ganz bewusst in Kauf genommen hat, frei nach dem Motto: der Erbe soll  sich notfalls auf dem Marsch durch die Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht sein Recht erkämpfen.

 

Fazit:

 

Das Gesetz beinhaltet eine Fülle von Änderungen und Widersprüchen. Wer Immobilienvermögen, Unternehmen und Anteile an Unternehmen  besitzt, sollte unbedingt seine bisherigen Testamente oder auch Erbverträge überprüfen und auch im Erbfall Steuerbescheide rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist überprüfen lassen.

 

  

 

Download
Änderungen im Erbschaftssteuerrecht ab 01.01.2010
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Neue Erbschaftssteuer.doc
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