1. Bausparkassen und ihre unberechtigten Entgelte
Seit Jahrzehnten sind die Bausparkassen sehr erfinderisch darin, Vergütung zu fordern, die ihnen nicht zustehen. Ob Kontoführungsgebühr, Servicepauschale, Jahresentgelt o. ä. Bezeichnungen: Es handelt sich ausschließlich um Vorgänge, welche Bausparkassen im eigenen Interesse des Geldverdienens aus eigener Tasche zu finanzieren haben. Auch Kosten für die Führung des Kreditkontos nach Auszahlung des Bauspardarlehens sind nicht erlaubt.
Der Bundesgerichtshof hatte schon im Jahr 2017 entschieden, dass Gebühren für die Führung des Kreditkontos nach Auszahlung des Bauspardarlehens nicht zulässig sind.
In einem neuen Urteil vom 15.11.2022, Az. XI ZR 551/21 hat der BGH erneut Kontoführungsgebühren untersagt.
2. Die Bausparkassen haben pro Jahr zwischen 12 und 24 € für solche Gebühren erhoben. Unabhängig von der Bezeichnung „Gebühr“ handelt es sich um Auslagen, die nicht auf die Bausparer abgewälzt werden dürfen.
Rückforderung bis zu 10 Jahren!
3. keine Verjährung
Als Folge davon können Bausparer bis zu zehn Jahre rückwärts, der absoluten Verjährungsgrenze, den Ersatz dieser per Lastschrift eingezogenen Beträge verlangen.
In der Vergangenheit haben Bausparerunternehmen für drei Jahre rückwärts die Kosten erstattet. Für darüber hinausgehende Jahre haben sie sich auf Verjährung berufen.
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine Verjährungsfrist erst dann beginnt, wenn der Verbraucher erkennen kann, dass ihm ein Recht auf Erstattung zusteht.
Das bedeutet, dass die unrechtmäßigen Entgelte bis zu zehn Jahren, also bis zum Jahr 2010/2011 zurückgefordert werden können.
BGH: 15.11.2022, X ZR 551/21;
EuGH, Urteil vom 10.06.2021, Aktenzeichen C-609/19 und C 776 bis -C 782/19i
Mannheim, den 16.11.2022
Rechtsanwältin Petra Hildebrand-Blume
Seckenheimer Hauptstraße 13, 68239 Mannheim
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