Wer sein Widerrufsrecht vom Verbraucherimmobiliendarlehen ausübt, stößt meistens auf den Einwand der bank, er verhalte sich rechtsmißbräuchlich. Der BGH hat am 16.03.2016 entschieden, daß in der Ausübung des Widerrufsrechts in aller Regel kein Rechtsmißbrauch liegt.