ier berichte ich aus dem Rechtsalltag.
Viele Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sind wohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht konkret genug, um einen Behandlungsabbruch zu rechtfertigen. Eine Überprüfung kann daher nur dringend empfohlen werden.
Bundesgerichtshof - Pressestelle -Nr. 021/2017 vom 21.02.2017
Bundesgerichtshof bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife
Urteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB* in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) - jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB** - kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.
In dem Verfahren XI ZR 185/16 (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 240/2016) schloss die Klägerin am 13. September 1978 mit der beklagten Bausparkasse einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Der Bausparvertrag war seit dem 1. April 1993 zuteilungsreif. Am 12. Januar 2015 erklärte die Beklagte die Kündigung des Bausparvertrages unter Berufung auf § 489 Abs. 1 BGB zum 24. Juli 2015. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte den Bausparvertrag nicht wirksam habe kündigen können, und begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass der Bausparvertrag nicht durch die erklärte Kündigung beendet worden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und der Klage mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen stattgegeben.
In dem Verfahren XI ZR 272/16 (vgl. Pressemitteilung Nr. 239/2016) schloss die Klägerin gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann, den sie als Alleinerbin beerbt hat, mit der beklagten Bausparkasse am 10. März 1999 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 160.000 DM (= 81.806,70 €) und am 25. März 1999 einen weiteren Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 kündigte die Beklagte beide Bausparverträge mit Wirkung zum 24. Juli 2015, nachdem diese seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreife waren. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die erklärten Kündigungen unwirksam seien, weil der Beklagten kein Kündigungsrecht zustehe. Sie begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass die Bausparverträge nicht durch die Kündigung beendet worden sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und der Klage mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen stattgegeben.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in beiden Verfahren auf die jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten die Urteile des Berufungsgerichts aufgehoben, soweit zum Nachteil der beklagten Bausparkassen entschieden worden ist, und die erstinstanzlichen Urteile wiederhergestellt. Damit hatten die Klagen keinen Erfolg.
Auf die Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.
Der XI. Zivilsenat hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur entschieden, dass die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm, wonach jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.
Ebenfalls in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass die Voraussetzungen des Kündigungsrechts vorliegen. Denn mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Aufgrund dessen hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen.
Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Aus diesem Grunde sind hier die von der beklagten Bausparkasse jeweils mehr als zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife erklärten Kündigungen der Bausparverträge wirksam.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Urteile vom 15. September 2015 - 25 O 89/15 und vom 19. November 2015 – 6 O 76/15
OLG Stuttgart, Urteile vom 30. März 2016 – 9 U 171/15 und vom 4. Mai 2016 – 9 U 230/15
Karlsruhe, den 21. Februar 2017
* § 489 Abs. 1 BGB in der Fassung bis zum 10. Juni 2010
Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,
1.…
2.…;
3.in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
** § 489 Abs. 1 BGB in der seit dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung
Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
1.…
2.in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
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Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
In Baden-Württemberg ist die neue Befragung zum Mikro-Zensus gestartet worden.
Der Teilnahme können die zufällig ausgewählten Haushalte sich nicht entziehen, der Art und Weise, wie dies geschehen soll, aber schon!
Sogenannte "Erhebungsbeauftragte ermitteln vor Ort, welche Haushalte sich in den ausgewählten Gebäuden befinden". Sie kündigen sich schriftlich mit Terminvorschlag
an.
Zum Ablauf teilte das Landestatistikamt dieser Tage in einem Werbeblatt im Rhein-Neckar-Kreis mit:
"Die Erhebungsbeauftragten kommen zum vorgeschlagenen Termin und bitten um Auskunft. Die Auskunft kann von einer volljährigen Person für alle Haushaltsmitglieder erteilt werden.
Die Auskünfte werden vom Erhebungsbeauftragten direkt im mitgebrachten Laptop eingegeben. Dadurch soll sicher gestellt werden, dass die Antworten vollständig und plausibel erfasst
werden."
Schnüffelei ist also ausdrücklich erwünscht!
Alternativ können die Auskunftspflichtigen den Fragebogen auch in Papierform selbst ausfüllen.
Von dieser Alternative sollten die Auskunftspflichtigen dringend Gebrauch machen.
Erhebungsbeauftragte(r) kann jede(r) werden, der ein ordentliches Führungszeugnis vorlegen kann.
Mehr verlangt die Behörde nicht.
Ob sich der Erhebungsbeauftragte an den Datenschutz hält oder die Daten zu eigenen Berufszwecken mißbraucht, läßt sich nicht ausschließen. Das ist zwar verboten, aber dennoch möglich. Ist
der Laptop für Dritte zugänglich und durch Passwort gesichert oder nicht? Niemand kann dies gewährleisten, auch die Behörde nicht.
Die "Erhebungsbeauftragten" stammen mit größter Wahrscheinlichkeit aus dem näheren Umfeld. Gegen Klatsch und Tratsch gibt es keine Absicherung.
Und schließlich:
Seit wann sind volljährige Personen in einem Haushalt von anderen Volljährigen desselben Haushalt bevollmächtigt, über deren Verhältnisse Auskunft zu geben?
Die Rechte der Auskunftspflichtigen:
1. Die Erhebungsbeauftragten haben kein Recht zum Betreten der Wohnung. Gegenteilige Behauptungen sind gelogen, gewaltsamer Zutritt ist strafbarer Hausfriedensbruch!
2. Es besteht keine Pflicht, diesem Personenkreis Auskunft zu geben.
3. Über dritte, auch Ihnen nahestehende Personen sind Sie als auskunftspflichtige Person zivilrechtlich nicht bevollmächigt, eigenmächtig Auskunft zu geben!
4. Gegen Mißbrauch der Auskünfte durch die Erhebungsbeauftragten besteht kein wirksamer Schutz!
Die einzige Möglichkeit, seine Daten zu schützen besteht darin, darauf zu bestehen, den Fragebogen höchstpersönlich im stillen Kämmerlein auszufüllen
und an das Statistische Landesamt zu schicken.
Anonymisiert werden die Daten nämlich erst dort!
21.02.2017
https://ra-hildebrand-blume.blogspot.de/2017/01/abgasbetrug-beim-vw-konzern.html
Es besteht Handlungsbedarf - Kunden sollten sich nicht länger abwimmeln lassen.
Einige Partnervermittlungen mit klassischen Kleinanzeigen haben sich auf das Abzocken von einsamen Menschen im fortgeschrittenen Lebensalter "spezialisiert." Mit fantasievollen
Eigenschaftsschilderungen werden Menschen zum Anruf verleitet, der dann ganz schnell zu einem Hausbesuch und einem Partnervermittlungsvertrag führt. Vermittlungshonorare in Höhe von 5.000
EUR und mehr für Partnervorschläge sind keine Seltenheit. Diese Beträge werden ganz oder zum großen Teil auch sofort in bar abkassiert. Allen Fällen ist gemeinsam, dass das Prachtexemplar von
Mann oder Frau, welches im Inserat angepriesen wurde, real nie zur Verfügung steht. Viele Geschädigte schämen sich, sich ihr Geld wieder zu holen.
Zum Schämen besteht kein Anlass!
Es ist Ihr gutes Recht, sich zu wehren. Ich bin spezialisiert, Sie dabei zu unterstützen.
PV Freundschaftsservice & Freundschaftsvermittlungs GmbH : Mal wieder eine neue Klage gegen das genannte Unternehmen eingereicht. Viel versprochen und nichts gehalten. Dafür 2000,00 Euro
einkassiert.
Die Verjährung von Kreditbearbeitungsgebühren:
Bis Ende 2016 verjähren aber alle Ansprüche von Verbrauchern aus 2013!
Eile ist geboten.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und die Folgen
Seit 2002 müssen Finanzierungsinstitute (Banken, Bausparkassen, Sparkassen und Versicherungen)Darlehensverträge mit einer schriftlichen Widerrufsbelehrung versehen. Zum notwendigen Inhalt hat das Bundesjustizministerium eigens Mustertexte entworfen.
Stattdessen wurden in vielen Fällen von den Finanzierungsinstituten eigene Texte entwickelt, die sich im Nachhinein als zu schwammig und irreführend erweisen.
Das hat Auswirkungen auf den Bestand der abgeschlossenen Kreditverträge. Die sind nämlich nichtig. Aus diesem Grund können Kreditnehmer sich auch nach vielen Jahren noch auf die Nichtigkeit der Kreditverträge berufen. Das Widerrufsrecht verjährt nicht.
Hiervon betroffen sind die Widerrufsbelehrungen eines Großteils der namhaften Banken und Versicherungen, Bausparkassen und örtlichen Sparkassen.
Nach dem Widerruf ist der Kredit zurückzuzahlen. Für den Zeitraum, in dem der Kredit dem Kunden zur Verfügung gestanden hat, hat der Kreditnehmer nur die marktüblichen Zinsen zu zahlen. Das Finanzierungsinstitut muss umgekehrt seinem Kunden die erhaltenen Zinsen und auch den Ertrag, den es mit diesen Zinsbeträgen erwirtschaftet hat, herausgeben.
Die Überprüfung der Widerrufsbelehrungen rückwirkend bis 2002 lohnt sich schon deshalb, weil die heutigen Zinsen den niedrigsten Stand des letzten Jahrzehnts erreicht haben. Das Widerrufsrecht eröffnet somit die Möglichkeit, sich z. B. von einer teuren Baufinanzierungund auch von einem Forward-Darlehen zu lösen. Selbst, wenn der Kredit bereits zurückgezahlt wurde, kann sich eine Überprüfung im Nachhinein noch lohnen.
Bevor das Widerrufsrecht ausgeübt wird, sind dreiSchritte unumgänglich:
1. Prüfender Widerrufsbelehrung
2. Ablösebetrag des Kredits ermittelnund Finanzierung sicherstellen
3. Ausübung des Widerrufsrechts
Dies beinhaltet komplexerechtliche und wirtschaftliche Fragen, die ohne fachliche Hilfe in der Regel nicht zuklären sein werden.
Von übereiltemHandelnist dringend abzuraten.
Zum 1. Mai 2013 sind folgene Gesetzesänderungen in Kraft getreten:
1. Der Mieter hat bei energetischen Sanierungen und Modernisierungen während der ersten drei Monate kein Recht zur Mietminderung.
2. Die Gerichte sind zukünftig verpflichtet, Räumungsprozesse beschleunigt durchzuführen. Weil der Vermieter bei einer wirksamen Kündigung des Mietverhältnisses, z.B. bei Zahlungsrückstand, nicht zur eigenmächtigen Räumung berechtigt ist, soll durch eine Beschleunigung des Gerichtsverfahrens der finanzielle Schaden des Vermieters begrenzt werden. Während des Rechtsstreits kann der Vermieter beantragen, dass der Mieter für die Mieten und Nutzungsentgelte bis zum endgültigen Urteil eine Sicherheit stellt, z.B. durch Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung von Geld bei der Hinterlegungs-stelle des Amtsgerichtes. Unter bestimmten Umständen droht dem Mieter sogar die Räumung per einstweiliger Verfügung, obwohl der Räumungsprozess noch nicht beendet ist.
3. Ferner können Personen, die nicht Mieter sind, aber mit in der Mietwohnung wohnen und dem Vermieter unbekannt sind, aufgrund einer einstweiligen Verfügung aus der Wohnung entfernt werden. Voraussetzung hierfür ist ein vollstreckbares Räumungsurteil gegen den Mieter.
Die neue Regelung birgt für Vermieter und Mieter Risiken. Der Vermieter kann sich u. U. schadensersatzpflichtig machen. Der Mieter wird häufig vorzeitig aus der Wohnung entfernt werden können.
4. Zu den neuen Regelungen gehört auch, dass zukünftig in bestimmten Gebieten die Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren auf 15 % begrenzt ist. Einzelheiten hierzu müssen die Bundesländer regeln.
5. Außerdem kann der Vermieter ab dem 1. Juli 2013 den Wärmelieferanten wechseln, ohne seine Mieter um Erlaubnis zu fragen. Voraussetzung ist aber, dass sich dadurch die Wärmelieferung für den Mieter nicht verteuert.
Interessante Urteile im Mietrecht hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit erlassen.
Z.B. kann der Vermieter auch dann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn dieser Eigenbedarf bei Vertragsschluss noch nicht absehbar war (BGH VIII ZR 233/12).
Gewerblicher Musikunterricht darf in einer Mietwohnung nur mit Erlaubnis des Vermieters durchgeführt werden. Andernfalls droht die Kündigung (BGH VIII ZR 213/12).
Das häufig in Mietverträgen enthaltene strikte Verbot von Tierhaltung ist unwirksam. Es ist in jedem Einzelfall zwischen den Interessen des Mieters an der Tierhaltung und den Interessen der anderen Hausbewohner und Nachbarn abzuwägen (BGH VIII ZR 168/12).
Eine rechtzeitige anwaltliche Beratung ist daher dringend zu empfehlen.
Anwaltskanzlei Hildebrand-Blume
Immobilieneigentum und Miete, Gesellschaftsrecht,
Erbrecht, Versicherungsrecht, Bankrecht,
Vertragsgestaltung
Industriestraße 8, 68542 Heddeshein
Telefon: 06203 – 958290
www. Hildebrand-Blume.de
Im Jahre 2005 wurde mir ein Erbrechtsmandat erteilt. Der Tod des Verstorbenen lag damals schon fünf Jahre zurück und seit dieser Zeit dauerte auch schon die von der alleinigen Erbin angestrengte Nachlassverwaltung an.
Mein Mandant war damals noch minderjährig. Der Erblasser war sein Vater gewesen, der in einem Testament seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin und seinen Sohn als Pflichtteilsberechtigten eingesetzt hatte.
Zum Nachlass gehörten ein Wohnhaus auf einem Bauernhof, verschiedene Ländereien und etwas Wald. Es lagen Gutachten vor, die den Wert des Wohngebäudes und auch der Ländereien völlig überhöht angesetzt hatten. In der bäuerlichen Gegend in der Nähe von Kaiserslautern waren diese Werte am Markt bei weitem nicht zu erzielen. Das einzig nennenswerte Barvermögen bestand in einem Sparguthaben, welches für Steuerschulden an das Finanzamt vom Erblasser verpfändet worden war.
Der Bauernhof war seit langem aufgegeben worden. Das Wohnhaus war mit einem Wohnrecht und einer Reallast zu Gunsten der Großmutter belastet. Die Äcker und Wiesen waren verpachtet.
Nach langem Hin und her konnte in 2008 eine Einigung erzielt werden, wonach das Wohnhaus und das vom Nachlassverwalter inzwischen erwirtschaftete Bargeld als Abfindung auf den Pflichtteilsberechtigten übertragen werden sollte.
Die Hoffnung, dass sich der Fall nunmehr schleunigst abschließen lassen würde, erfüllte sich nicht. Die wegen der Minderjährigkeit notwendige Genehmigung des Familiengerichtes wurde verweigert. Es schloss sich ein Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht Zweibrücken an. Die in dieser Zeit als Nachtrag zum Abfindungsvertrag vorgesehene Ablösung der Reallast gegen Bargeld veranlasste das Oberlandesgericht, die familienrechtliche Genehmigung zu erteilen.
Die Umsetzung des Ganzen wurde weiter verhindert durch den Verkauf der Milchkontingente an der Milchbörse, welche nur zweimal im Jahr tagt, weil nach EU-Recht diese Kontingente nicht frei verkäuflich sind. Es gingen wiederum sechs Monate ins Land. Zu guter Letzt fiel der Grundbuchbeamtin auf, dass die fraglichen Grundstücke noch in der Höferolle eingetragen waren, obwohl der Hof schon zu Lebzeiten des Vaters aufgegeben worden war. Demzufolge war der auf die Erbin ausgestellte Erbschein des Nachlassgerichtes unwirksam und musste durch einen Erbschein des Landwirtschaftsgerichtes ersetzt werden. Dieses war dann auch zuständig für die Löschung in der Höferolle. Allerdings tagt das Gericht nur sehr sporadisch. Ende Mai 2012,als 12 Jahre nach Ableben des Erblassers, wurde der Pflichtteilsberechtigte nunmehr im Grundbuch eingetragen.
Der junge Mann ist inzwischen volljährig.
Es bleibt zu hoffen, dass er sein Erbe wird genießen können.
Fehler mit gravierenden Folgen
1. Unwissenheit über die Folgen einer Erbschaft
Viele Menschen kennen die rechtlichen Konsequenzen einer Erbschaft nicht. Eine über 80-jährige Dame hatte das Erbe ihres verstorbenen Sohnes angenommen, ohne zu wissen, dass damit nicht nur sein Vermögen, sondern auch seine Schulden auf sie übergehen würden. Sie war verwirrt, warum die von ihr aus eigenen Mitteln gezahlten Beerdigungskosten nicht relevant seien und fühlte sich über die Situation im Unklaren. Ihre Wissenslücke führte zu einer ungewollten Übernahme der finanziellen Belastungen ihres Sohnes.
2. Beratung und Entscheidung der Erbin
Ich mußte die Dame darüber informieren, dass sie eine Nachlassinsolvenz beantragen könnte, um die Schulden auf den Nachlass zu beschränken. Allerdings hätte dies bedeutet, dass sie die wenigen Vermögensgegenstände des Sohnes, die für sie einen hohen emotionalen Wert hatten, herausgeben müsste. Aus diesem Grund entschied sie sich gegen diesen Schritt. Ihre Unkenntnis der rechtlichen Situation und ihre emotionale Bindung an die Erbstücke führten dazu, dass sie die finanziell nachteilige Option wählte.
3. Notwendigkeit der rechtlichen Aufklärung
Der Fall verdeutlicht die Notwendigkeit besserer rechtlicher Aufklärung in der Bevölkerung. Der Satz der Dame „Das muss man den Leuten doch sagen!“ zeigt, wie selbstverständlich der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Menschen ihre Rechte und Pflichten kennen. Die Ausschlagungsfrist ist mit 6 Wochen seit Kenntnis vom Tod viel zu kurz. Neben des emotionalen Ausnahmezustandes bei nahen Angehörigen snd so viele bürokratischen Dinge zu erledigen, dass die Hinterbliebenen kaum zum Nachdenken kommen. Die Erben sind sich der Rechtslage in aller Regel nicht bewusst. Dass sich auch Schulden vererben, ist kaum bekannt.
Wichtige Aspekte:
1. Die Ausschlagungsfrist und ihre Bedeutung
In Deutschland beträgt die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft in der Regel sechs Wochen (§ 1944 BGB). Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Erbe Kenntnis von der Erbschaft und dem Grund der Berufung erlangt hat. Für Erben, die im Ausland leben oder bei einer Testamentseröffnung anwesend sind, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Dies gilt auch, wenn der Verstorbene seinen alleinigen Wohnsitz im Ausland hatte. Wenn die Frist verstreicht, gilt das Erbe automatisch als angenommen – unabhängig davon, ob Vermögenswerte oder Schulden übernommen werden.
2. Probleme durch die kurze Frist
Für viele Menschen ist diese Frist zu kurz, um sich ausreichend über die Erbschaft und mögliche Verbindlichkeiten zu informieren. Gerade in Fällen, in denen emotionale Belastungen – wie der Verlust eines nahen Angehörigen – eine Rolle spielen, bleibt oft nicht genügend Zeit, sich mit den rechtlichen Aspekten auseinanderzusetzen. Häufig erfahren Erben erst nach Ablauf der Frist von den Schulden des Verstorbenen und stehen dann vor der Tatsache, dass sie diese mit dem eigenen Vermögen begleichen müssen.
3. Möglichkeiten der Fristverlängerung
Es gibt in bestimmten Fällen Möglichkeiten, das Erbe auch nach Ablauf der Ausschlagungsfrist noch ausschlagen zu können ( 1956 BGB). Die Voraussetzungen und notwenigen Schritte sind kompliziert. Im Bürgerlichen Gesetzbuch beschäftigen sich über 400 Paragraphen mit dem Erbrecht.
In vielen Fällen sind die 6 Wochen schon abgelaufen, bevor Nachlassgerichte vom Tod eines Menschen überhaupt erfahren.
Eine Verlängerung der Ausschlagungsfrist wäre dringend geboten. Dazu müßte der Gesetzgeber tätig werden.
3. Begrenzung der Haftung auf den Bestand des Erbes
Die Begrenzung der Haftung auf den Nachlass (auch „Drei-Klassen-Haftung“ genannt) ermöglicht es Erben, ihre persönliche Haftung für die Schulden des Verstorbenen auf das geerbte Vermögen zu beschränken. Dies ist besonders wichtig, wenn die Schulden des Erblassers höher sind als sein Vermögen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, dies rechtlich umzusetzen:
1.1. Nachlassverwaltung
Eine der Optionen ist die Beantragung einer Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB). Der Erbe kann beim Nachlassgericht einen Nachlassverwalter einsetzen lassen. Dieser übernimmt die Verwaltung des Nachlasses und sorgt dafür, dass Schulden nur aus dem Nachlass beglichen werden. Der Erbe bleibt somit von der persönlichen Haftung befreit, muss aber auch auf die Kontrolle über den Nachlass verzichten. Der Nachlassverwalter sorgt dafür, dass Gläubiger nur das erhalten, was der Nachlass hergibt.
1.2. Nachlassinsolvenzverfahren
Eine weitere Möglichkeit ist die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens (§§ 1980 ff. BGB). Dieses Verfahren wird in der Regel dann notwendig, wenn der Nachlass überschuldet ist und nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu decken. Auch hier wird die Haftung auf den Nachlass beschränkt, sodass das persönliche Vermögen des Erben unangetastet bleibt. Gläubiger können nur aus dem Nachlass befriedigt werden. Das Nachlassinsolvenzverfahren schützt den Erben also vor einer möglichen Insolvenz.
1.3. Einrede der Dürftigkeit
In Fällen, in denen die Schulden des Erblassers höher sind als der Nachlass, kann der Erbe die Einrede der Dürftigkeit erheben (§ 1990 BGB). Dies bedeutet, dass er nachweisen kann, dass der Nachlass nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu begleichen. Dadurch haftet der Erbe nicht mit seinem eigenen Vermögen. Diese Einrede ist besonders dann relevant, wenn die Kosten für ein Nachlassinsolvenzverfahren oder die Nachlassverwaltung nicht verhältnismäßig wären.
1.4. Beschränkung durch Aufgebotsverfahren
Eine weitere Methode zur Haftungsbegrenzung ist das Aufgebotsverfahren (§§ 1970 ff. BGB). Der Erbe kann beim Nachlassgericht beantragen, dass die Gläubiger des Verstorbenen ihre Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist anmelden. Verpassen Gläubiger diese Frist, verlieren sie ihre Ansprüche gegen den Erben, und die Haftung beschränkt sich auf den noch bestehenden Nachlass.
Fazit:
Erben, die Schulden erben, können ihre Haftung auf das geerbte Vermögen beschränken, indem sie Maßnahmen wie die Nachlassverwaltung, das Nachlassinsolvenzverfahren oder die Einrede der Dürftigkeit ergreifen. Diese Mechanismen schützen das persönliche Vermögen des Erben und gewährleisten, dass nur der Nachlass für die Begleichung der Schulden verwendet wird. Es ist wichtig, diese Optionen rechtzeitig zu prüfen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Eine ausführliche Rechtsberatung nach einem Todesfall ist gut angelegtes Geld.
Das Oberlandesgericht hat in 2 Verfahren die Audi AG im Jahr 2024 verurteilt, 2 Neuwagenkäufern Schadensersatz abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer wegen sittenwidriger Schädigung zu leisten. Betroffen war der Skandalmotor EA 189 von VW, den Audi auch verbaut hat. Zuvor hatte Audi auf deutlichen Hinweis des Gerichts, über einen Vergleichsangebot nachzudenken, einen lächerlichen Vergleichsbetrag angeboten, dazu 4 Seiten Bedingungen gestellt, verbunden mit einem Schweigegebot für die Kläger und meine Person.
Die Kläger haben beide spontan diese lächerlichen Knebelverträge abgelehnt. Die Urteilsbeträge sind fünfstellig plus Zinsen. Die Beharrlichkeit hat sich also ausgezahlt.
Schadensersatzansprüche für Neufahrzeuge mit EA 189-Motor – auch 2024 und 2025 noch möglich
Viele Fahrzeugbesitzer von Volkswagen und Tochterunternehmen, die vor Bekanntwerden des Dieselskandals im Jahr 2015 ein Neufahrzeug mit dem EA 189-Motor gekauft haben, fragen sich, ob sie auch heute noch Schadensersatz geltend machen können. Die Antwort ist: Ja! Auch im Jahr 2024 und 2025 können unter bestimmten Voraussetzungen noch Schadensersatzansprüche erhoben werden. In diesem Blogbeitrag erkläre ich , unter welchen Bedingungen das möglich ist und was Fahrzeugbesitzer beachten sollten.
1. Hintergrund des Dieselskandals bei Volkswagen
Im September 2015 wurde bekannt, dass Volkswagen in Millionen von Fahrzeugen eine Software installiert hatte, die Abgaswerte manipulierte. Besonders betroffen waren Fahrzeuge mit dem EA 189-Motor. Diese Manipulation führte zu einem großen Skandal, in dessen Folge viele Kunden Klagen gegen Volkswagen und seine Tochterunternehmen einreichten, um Schadensersatz zu fordern.
2. Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche 2024 und 2025
Obwohl der Dieselskandal fast ein Jahrzehnt zurückliegt, besteht weiterhin die Möglichkeit, Schadensersatz zu fordern. Wichtig ist jedoch, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
3. Die Rolle der Nutzungsvergütung
Die Nutzungsvergütung ist der Betrag, den der Fahrzeugbesitzer für die Nutzung des Fahrzeugs abziehen muss, wenn er Schadensersatz fordert. Sie wird auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer berechnet. Daher ist es für Fahrzeugbesitzer besonders vorteilhaft, wenn ihr Fahrzeug eine möglichst geringe Laufleistung aufweist. Denn je niedriger die Kilometerzahl, desto höher fällt der verbleibende Schadensersatzanspruch aus. Besitzer von Fahrzeugen mit niedriger Laufleistung können somit auch heute noch beträchtliche Entschädigungen erhalten.
4. Warum 2024 und 2025 noch Ansprüche bestehen
Ein entscheidender Grund, warum auch 2024 und 2025 noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, liegt in der Rechtsprechung zu Verjährungsfristen. Die Verjährung hat erst dann zu laufen begonnen, als der Dieselskandal öffentlich wurde, nicht jedoch ab dem Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs. Bei Neufahrzeugen - aber nur bei solchen- greift eine 10-jährige Verjährungsfrist, beginnend mit dem Bekanntwerden des Dieselskandals bei VW. Das war im September 2015 der Fall. Daher lohnt es sich, auch für die Jahre 2014 und 2015 zu prüfen, ob ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
5. Was betroffene Fahrzeugbesitzer jetzt tun sollten
Für alle, die ein Neufahrzeug mit einem EA 189-Motor bis Ende August / Anfang September 2015 gekauft haben, gilt es, folgende Schritte zu beachten:
Fazit
Besitzer von Volkswagen-Neufahrzeugen und Fahrzeugen der Tochterunternehmen, die mit dem EA 189-Motor ausgestattet sind und bis August / Anfang September 2015 erworben wurden, haben auch 2024 und 2025 noch die Chance auf Schadensersatz. Besonders vorteilhaft ist dies für Fahrzeuge mit geringer Laufleistung, da die Nutzungsvergütung dann niedriger ausfällt und der Schadensersatz entsprechend höher ist. Betroffene sollten jetzt handeln.
FAQs:
1. Kann ich auch mit einem Gebrauchtwagen Schadensersatz fordern?
2. Wie berechnet sich die Nutzungsvergütung?
3. Verfällt mein Anspruch, wenn ich bereits ein Software-Update habe durchführen lassen?
Selbst, wenn das Fahrzeug bereits verkauft wurde, kommen theoretisch noch restliche Ansprüche in Betracht. Diese sind aber genau zu prüfen.
Formularbeginn
Formularende
Das Landgericht Mannheim hat in 2. Instanz entschieden, dass die Rechtschutzversicherung des Mandanten für die 2. Instanz in einem Dieselprozess Rechtschutz gewähren muss. Eine kleine unbedeutende Versicherung hatte sich geweigert, für die Berufung ihrem Versicherungsnehmer Kostenzusage zu erteilen wegen angeblicher Aussichtslosigkeit. Zugrunde lag ein Urteil der ersten Instanz, dass man nur als hingeschludert bezeichnen konnte.
Eine andere Kammer desselben Landgerichts gab meiner Klage auf Rechtschutz gegen die Versicherung statt.
Entgegen der Meinung eines Einzelrichters desselben Landgerichts, der die Klage gegen Audi bgewiesen hatte, sah die zuständige Richterin im Prozess gegen die Rechtschutzversicherung durchaus Erfolgsaussichten für die Berufung in der Hauptsache.
Die Berufung vor dem OLG Karlsruhe ging übrigens zu fast 100 % zugunsten meines Mandanten aus!
1. Die Audi AG verliert Prozess vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Für einen meiner Mandanten habe ich dort in einem Diesel-Verfahren in vollem Umfang obsiegt.
Die Hartnäckigkeit des Mandanten hat sich in vollem Umfang ausgezahlt. Er hatte Anfang des Jahres 2016 einen neuen Audi A 6 mit 3 l Motor und Dieselantrieb erworben. Ende 2019, Anfang 2020 wurde er von seiner Werkstatt darauf hingewiesen, dass ein verpflichtender Rückruf für sein Fahrzeug vorliegen würde.
Er solle deswegen in die Werkstatt kommen, um das Software-Update aufspielen zu lassen. Etwa in derselben Zeit hatte der Mandant von der Audi AG direkt einen Brief erhalten, in welchem stand, dass er zu einem „freiwilligen" Software-Update eingeladen werde. Die Aussagen der Audi AG standen also im krassen Widerspruch zur Mitteilung der Werkstatt. Es ist anzunehmen, dass Audi versucht hat, mit einem „freiwilligen"Software Update den Mandanten in Sicherheit zu wiegen und ruhig zu stellen.
2. Mein Mandant hat das Software-Update nicht aufspielen lassen. Die Zulassungsstelle, die ihm zunächst die Stilllegung des Pkw angedroht hatte, hat in Anbetracht des inzwischen eingeleiteten Gerichtsprozesses stillgehalten.
Mit der Klage wurde Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung von der Audi AG verlangt, -Zug - um- Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Klar r war auch, dass für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsvergütung an Audi zu zahlen war.
3. Während des gesamten Prozesses in erster und zweiter Instanz hat die Audi AG behauptet, es sei keine unzulässige Abschalteinchtung verbaut, welche dazu führt, dass im normalen Straßenverkehr mehr Stickoxid ausgestoßen wird, als auf dem Prüfstand.
Sodann wurde auch die abartige Behauptung aufgestellt, der Kläger hätte das Fahrzeug auch gekauft, wenn er von einer unzulässigen Abschalt Einrichtung gewusst hätte. Das Unternehmen scheint seine Kunden für völlig verblödet zu halten. Wer kauft im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ein
Fahrzeug mit technischen Mängel?
4. In erster Instanz haben wir den Prozess verloren, weil das Landgericht Mannheim in unerträglicher Art und Weise den umfassenden Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hatte.
Erschwerend kam hinzu, dass die Rechtsschutzversicherung meines Mandanten wegen „Aussichtslosigkeit“ die Kostenübernahme für die zweite Instanz verweigerte. Da die Fristen für die Berufung unabhängig von Rechtsschutzzusagen laufen, hat der Kläger die zweite Instanz aus eigener Tasche vorfinanziert. Dazu ist natürlich nicht jeder Käufer in der Lage.
Gleichzeitig zur zweiten Instanz gegen die Audi AG mussten wir also die Rechtschutzversicherung verklagen, für die zweite Instanz ebenfalls eine Kostenübernahme zu erklären. Diesem Prozess haben wir vor dem Landgericht Mannheim vor einer anderen Kammer gewonnen. diese, Kammer hatte Einblick in die Akten erster Instanz genommen und hat ausdrücklich die Erfolgsaussichten einer Berufung bejaht.
5. In zweiter Instanz hat das Oberlandesgericht dem Kläger in voller Höhe Recht gegeben . Wegen der weiter während des gerichtlichen Auseinandersetzung gefahrenen Kilometer erhöhte sich die Nutzungsvergütung geringfügig. Der Kläger bekam rund 47.000 € zurück und rund 5.700,00 € Prozesszinsen zugesprochen. Ursprünglich hatte der Kaufpreis rund 60.000 Euro betragen.
Die Hartnäckigkeit des Klägers hat sich also ausgezahlt. Einmal mehr hat sich erwiesen, dass die Audi AG mit ihren Lügen auf verlorenem Posten kämpft. Nach meiner Auffassung hat die Audi AG die Grenze zum versuchten Prozessbetrug überschritten.
In den Fällen, in denen Kläger auch vor den Oberlandesgerichten verloren haben, handelt es sich nach meiner Einschätzung sogar um vollendeten Prozessbetrug der aktuell zuständigen Vorstände.
6. Inzwischen lässt sich nämlich beweisen, dass die Abgasmanipulationen von allen namhaften Autoproduzenten, u. a. auch der Audi AG schon seit 2006 geplant und in Auftrag gegeben worden sind.
Damit steht aber auch fest, dass die Abgasmanipulationen absichtlich eingebaut wurden und keineswegs auf Fehler oder Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
Außerdem haben mehrere Ingenieure und auch ein langjähriges Vorstandsmitglied von Audi in den gegen sie gerichteten Strafverfahren vor dem Landgericht München ihre Schuld eingestanden. Damit steht fest, dass dieser Herren bewusst und gezielt gegen geltendes Recht verstoßen haben und die großen Audi-Fahrzeuge mit 3 l Motoren mit Abgasmanipulationen auf den Markt gebracht haben.
7. Der Europäische Gerichtshof hat außerdem im Jahr 2023 die Anforderungen an die Beweislast der geschädigten Kläger entschärft, weil nach seiner Auffassung vorsätzliches Verhalten gar nicht erforderlich ist sondern Fahrlässigkeit bei der Autoindustrie genügt.Die
Die Erfolgsaussichten der Klagen gegen Audi, VW, Mercedes und diverse andere Autoproduzenten haben sich damit enorm zugunsten der geschädigten Käufer verbessert.
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