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Dieselskandal bei Audi und Volkswagen

Schadensersatzansprüche für Neufahrzeuge mit EA 189-Motor – auch 2024 und 2025 noch  möglich

 

Viele Fahrzeugbesitzer von Volkswagen und Tochterunternehmen, die vor Bekanntwerden des Dieselskandals im Jahr 2015 ein Neufahrzeug mit dem EA 189-Motor gekauft haben, fragen sich, ob sie auch heute noch Schadensersatz geltend machen können. Die Antwort ist: Ja! Auch im Jahr 2024 und 2025 können unter bestimmten Voraussetzungen noch Schadensersatzansprüche erhoben werden. In diesem Blogbeitrag erkläre ich , unter welchen Bedingungen das möglich ist und was Fahrzeugbesitzer beachten sollten.

 

1. Hintergrund des Dieselskandals bei Volkswagen

Im September 2015 wurde bekannt, dass Volkswagen in Millionen von Fahrzeugen eine Software installiert hatte, die Abgaswerte manipulierte. Besonders betroffen waren Fahrzeuge mit dem EA 189-Motor. Diese Manipulation führte zu einem großen Skandal, in dessen Folge viele Kunden Klagen gegen Volkswagen und seine Tochterunternehmen einreichten, um Schadensersatz zu fordern.

 

2. Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche 2024 und 2025

Obwohl der Dieselskandal fast ein Jahrzehnt zurückliegt, besteht weiterhin die Möglichkeit, Schadensersatz zu fordern. Wichtig ist jedoch, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Kauf eines Neufahrzeugs vor Ende August 2015: Die betroffenen Fahrzeuge müssen vor dem Bekanntwerden des Skandals und vor dem Ende des Jahres 2015 als Neufahrzeuge gekauft worden sein. Dies ist wichtig, da sich die rechtlichen Ansprüche auf den Zeitraum vor der öffentlichen Enthüllung der Abgasmanipulation beziehen.
  • Betroffener Motor: EA 189: Die betroffenen Fahrzeuge sind mit dem Motor EA 189 ausgestattet. Dieser Motor war zentral in der Abgasaffäre, da er die Software enthielt, die die Abgaswerte verfälschte.
  • Niedrige Kilometerzahl: Ein wesentlicher Faktor bei der Berechnung des Schadensersatzes ist die sogenannte Nutzungsvergütung. Diese wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet und verringert die Höhe des tatsächlichen Entschädigungsbetrags. Je weniger das Fahrzeug seit dem Kauf gefahren wurde, desto geringer ist die Nutzungsvergütung und desto höher der mögliche Schadensersatz. 

3. Die Rolle der Nutzungsvergütung

Die Nutzungsvergütung ist der Betrag, den der Fahrzeugbesitzer für die Nutzung des Fahrzeugs abziehen muss, wenn er Schadensersatz fordert. Sie wird auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer berechnet. Daher ist es für Fahrzeugbesitzer besonders vorteilhaft, wenn ihr Fahrzeug eine möglichst geringe Laufleistung aufweist. Denn je niedriger die Kilometerzahl, desto höher fällt der verbleibende Schadensersatzanspruch aus. Besitzer von Fahrzeugen mit niedriger Laufleistung können somit auch heute noch beträchtliche Entschädigungen erhalten.

4. Warum 2024 und 2025 noch Ansprüche bestehen

Ein entscheidender Grund, warum auch 2024 und 2025 noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, liegt in der Rechtsprechung zu Verjährungsfristen. Die Verjährung hat erst dann zu laufen  begonnen, als der Dieselskandal öffentlich wurde, nicht jedoch ab dem Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs. Bei Neufahrzeugen  - aber nur bei solchen-  greift eine 10-jährige Verjährungsfrist, beginnend mit dem Bekanntwerden des Dieselskandals bei VW. Das war im September 2015 der Fall.  Daher lohnt es sich, auch für die Jahre 2014 und 2015 zu prüfen, ob ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

5. Was betroffene Fahrzeugbesitzer jetzt tun sollten

Für alle, die ein Neufahrzeug mit einem EA 189-Motor bis Ende August / Anfang September 2015 gekauft haben, gilt es, folgende Schritte zu beachten:

  • Kilometerstand prüfen: Überprüfen Sie den aktuellen Kilometerstand Ihres Fahrzeugs, um festzustellen, wie hoch die mögliche Nutzungsvergütung ausfallen könnte.
  • Beratung einholen: Sprechen Sie mit einem spezialisierten Anwalt / Anwältin mit Erfahrungen in  der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal, um Ihre individuellen Chancen und Ansprüche zu bewerten.
  • Fristen beachten: Auch wenn die Verjährungsfrist in vielen Fällen verlängert wurde, sollten Sie keine Zeit verlieren, um Ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.

Fazit

Besitzer von Volkswagen-Neufahrzeugen und Fahrzeugen der Tochterunternehmen, die mit dem EA 189-Motor ausgestattet sind und bis August / Anfang September 2015 erworben wurden, haben auch 2024 und 2025 noch die Chance auf Schadensersatz. Besonders vorteilhaft ist dies für Fahrzeuge mit geringer Laufleistung, da die Nutzungsvergütung dann niedriger ausfällt und der Schadensersatz entsprechend höher ist. Betroffene sollten jetzt handeln. 

FAQs:

1. Kann ich auch mit einem Gebrauchtwagen Schadensersatz fordern? 

  • Die oben beschriebenen Voraussetzungen gelten nur für Neufahrzeuge.

2. Wie berechnet sich die Nutzungsvergütung?

  • Sie basiert auf der Kilometerzahl und der erwarteten Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs. Je höher die Kilometerzahl, desto mehr wird von einem möglichen Schadensersatz abgezogen. 

3. Verfällt mein Anspruch, wenn ich bereits ein Software-Update habe durchführen lassen?

  • Nein, das Software-Update beeinflusst den Schadensersatzanspruch nicht.

Selbst, wenn das Fahrzeug bereits verkauft wurde, kommen theoretisch noch restliche Ansprüche in Betracht. Diese sind aber genau zu prüfen.

 

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