Seit geraumer Zeit besteht der Verdacht, dass der Nachfolgemotor für die kleineren Diesel-Pkw des Konzerns mit bis zu 2 l Hubraum .ebenfalls über unzulässige Abgasmanipulationen verfügt. Bisher war das Oberlandesgericht Naumburg in einem Verfahren der Meinung, dass die Vorwürfe des Klägers berechtigt sind und hat in zweiter Instanz VW zum Schadensersatz verurteilt.
Mitarbeiter von VW, gegen die selber ermittelt wird, haben vor dem Landeskriminalamt Niedersachsen ausgesagt, dass der Motor ER 288 auf dem Prüfstand an das funktioniert als im normalen Straßenverkehr.
Dagegen hatte die Volkswagen AG Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Am 30.06.2022 hätte die mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe stattfinden sollen (Az. VII ZR 412/21).
Heute, also am 27.06.2022, ist unter den Pressemitteilungen des BGH zu lesen, dass der Verhandlungstermin am 30.06.2022 aufgehoben worden ist.
Nachtrag vom 28.06.2022:
Der Termin wurde aufgehoben, weil der BGH eine Entscheidung des EUGH abwarten will.
Am 02.06.2022 hat der Generalanwalt Rantos in seinen Schlussanträgen im Verfahren C 100/21 zum Ausdruck gebracht, dass Verbraucher nach Unionsrecht einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn in ihren Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn vorsätzliches und sittenwidriges Handeln dem Hersteller nicht nachgewiesen werden kann.
Bisher haben die meisten Gerichte Schadensersatzansprüche der Geschädigten Käufer deshalb verneint, weil VW angeblich nicht sittenwidrig gehandelt hat.
Wenn sich der Europäische Gerichtshof in dem oben genannten Verfahren dem Votum des Generalanwalts anschließt, bestehen Ansprüche der Verbraucher auch dann, wenn dem Autohersteller keine Sittenwidrigkeit nachgewiesen werden kann. Es genügt dann einfache Fahrlässigkeit. In seinen Schlussanträgen hat der Generalanwalt auch zum Ausdruck gebracht, dass dem geschädigten Käufer ein Mindestschadensersatzanspruch verbleiben muss, weil ansonsten die europäischen Vorschriften zum Schutz von Umwelt und Natur, aber auch zum Schutz von individualrechtlichen Ansprüchen vollständig ausgehöhlt werden würden.
Die Erfolgsaussichten für Klagen bezüglich des Motors EA288 haben sich dadurch mutmaßlich verbessert.
Mannheim, den 27.06.2022
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