Europäischer Gerichtshof (EuGH) erklärt Deutsche Widerrufsinformationen für Europa rechtswidrig
Am 26. März 2020 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Schutz der Verbraucher es erfordert, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Einzelheiten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen. Es verstößt damit gegen die Richtlinie zum Verbraucherkreditrecht, wenn im Kreditvertrag die Pflichtangaben, welche für den Beginn der Widerrufsfrist maßgebend sind, in nationalen Vorschriften erst zusammengesucht werden. Die deutsche Gesetzeslage, welche mehrfach Verweisungen auf andere Gesetzestexte beinhaltet, genügt den Vorgaben des europäischen Rechts nichts. Dadurch wird der Verbraucherschutz gefährdet.
Die deutsche Gesetzeslage ist damit als europarrechtswidrig einzustufen.
Die Entscheidung ist für den Bundesgerichtshof eine Ohrfeige, der beharrlich die sogenannte Kaskadenverweisung für gesetzlich in Ordnung gehalten hat, obwohl Oberlandesgerichte, Landgerichte und auch Teile der Anwaltschaft immer wieder darauf hingewiesen haben, dass der Verbraucher mit dieser Art von Belehrung heillos überfordert ist.
Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof seinen Fehler einsehen wird oder ob er weiter sehenden Auges gegen europäisches Recht verstößt, indem er die deutsche Rechtslage nach wie vor für anwendbar hält.
Streng genommen ist dem Bundesgerichtshof ein Verstoß gegen diePflicht zur Vorlage der Rechtsfrage beim EuGH vorzuwerfen. Nur der EuGH hat europäisches Recht verbindlich auszulegen.
Der Bundesgerichtshof wollte aber patout keinen Rechtsverstoß erkennen, was seit Jahren auf einen Schutz der Banken vor den Verbrauchern hinausläuft.
Man könnte so etwas auch Rechtsbeugung nennen.
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