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Sind diese 2 fatalen Fehler auch in Ihrem Testament enthalten?

 

 

 

Nach­dem ich innerhalb kurzer Zeit 2 Tes­ta­men­te vorgelegt bekommen hat­te, in de­nen der glei­che Feh­ler gemacht wor­den war, soll die­ser Beitrag dazu dienen, das Be­wusst­sein für die Feh­le­ran­fäl­lig­keit von pri­va­ten Tes­ta­men­ten, die oh­ne anwaltliche Hil­fe erstellt werden, zu  schär­fen.

 

Ne­ben der gesetzlichen Erb­fol­ge gibt es bekanntlich die Mög­lich­keit individuelle Re­ge­lun­gen und Wün­sche durch ein Tes­ta­ment fest­zu­le­gen.

 

Die­ses Tes­ta­ment soll möglichst umfassend sein, um zu ge­währ­leis­ten, dass der tatsächliche Wil­le der Per­son / der Per­so­nen auch tatsächlich durchführbar ist.

 

Ein ge­mein­sa­mes Tes­ta­ment lässt sich nur von Ehe­gat­ten er­rich­ten.

 

 Häu­fig wird in diesen Fäl­len der über­le­ben­de Ehe­gat­te als Erbe des Vorverstorbenen ein­ge­setzt und die ge­mein­sa­men Kin­der als Er­ben des Längst­le­ben­den zu Erben vorgesehen.

 

In die­ser Grund­form liegt ein in sich schlüs­si­ges Testament vor, was im zwei­ten Erb­fall dann dazu führt, dass die Kin­der der Ehegatten Schlusserben des Längstlebenden wer­den und sich damit häu­fig die Einholung eines Erb­scheins er­übrigt.

 

In ei­nem Fall hat­ten die Ehegatten sich zwar ge­gen­sei­tig zu Al­lein­er­ben ein­ge­setzt, aber für den Tod des Längst­le­ben­den keine Erben bestimmt. 

 

An an­de­rer Stelle im Tes­ta­ment hatten sie zwar ihre beiden Kin­der einmal erwähnt. Ob die­se aber auch tes­ta­men­ta­ri­sche Erben werden sol­len, wenn der Längstlebende verstirbt, war nicht geregelt.  Das hat­te zur Fol­ge, dass hin­sicht­lich der Erbfolge des Längst­le­ben­den gar kein Testament exis­tiert, al­so die gesetzliche Erbfolge eingreift.

 

Ge­setzt den Fall, der Längst­le­ben­de hätte auch noch außereheliche Kin­der, wür­den die­se al­so ne­ben den ehe­li­chen Kin­dern Miterben werden.

 

Au­ßer­dem gibt es nun Prob­le­me bei der Um­schrei­bung von Bank­kon­ten oder der Be­rich­ti­gung des Grund­buchs. 

 

Die hin­ter­blie­be­nen Kin­der er­ben nämlich nun nicht auf­grund des Tes­ta­ments, sondern aufgrund Ge­set­zes. Sie müs­sen da­her nachweisen, dass sie die ein­zi­gen Kin­der des längst­le­ben­den El­tern­teils sind.  Dazu wird ein Erb­schein erforderlich werden, den man sich hät­te ersparen können, wenn das Tes­ta­ment vollständig gewesen wäre. Es ent­ste­hen al­so zu­sätz­li­che Kos­ten.

 

Im zwei­ten Fall ent­hält das Tes­ta­ment wiederum kei­ne Re­ge­lung, wer Erbe nach dem Tod des Längstlebenden werden soll. Der Längst­le­ben­de war sogar befugt,  das Tes­ta­ment einseitig abzuändern.  Der Längst­le­ben­de hätte also da­nach das gan­ze Ver­mö­gen tes­ta­men­ta­risch be­lie­big auch an nicht verwandte Personen oder Institutionen vererben können.

 

Au­ßer­dem enthält dieses Tes­ta­ment auch noch ei­nen Pflichtteilsentzug für den Fall, dass die Kin­der des Ehepaares nach dem Tod des  Erst­ver­ster­ben­den ihren Pflichtteil fordern würden.

 

Der Ent­zug des  Pflicht­teils ist ge­setz­lich an strenge Voraussetzungen ge­bun­den. Es muss be­grün­det werden, wa­rum ein oder mehrere Kin­der  sich so er­bun­wür­dig  ver­hal­ten ha­ben, dass so­gar ein Pflicht­teil­sent­zug ausnahmsweise ge­recht­fer­tigt ist.  Da­zu enthält das Testament kein Wort.

 

Die Kin­der haben das Testament mit dem Pflichtteilsentzug nach dem Tod des erst­ver­ster­ben­den El­tern­teils akzeptiert und auch keinen Pflichtteil verlangt. 

 

Auf die Pflicht­teils­klau­sel hätte sich der über­le­ben­de Ehegatte aber nicht berufen können.  Auf Ver­lan­gen ei­nes oder gar al­ler Kin­der hät­te er den Pflicht­teil aus­be­zah­len müs­sen.

 

Häu­fig führt dies zum Ver­kauf des Häus­chens, dass sich die El­tern müh­sam er­ar­beitet ha­ben.  Die­s ent­spricht si­cher­lich nicht dem Wil­len der Erb­las­ser.

 

Auch im zwei­ten Tes­ta­ment sind die Kin­der nach dem Tod des Längst­le­ben­den gesetzliche Erben ge­wor­den, weil das pri­vat­schrift­li­che Testament lückenhaft ist.

 

Fa­zit: Auch bei an­geb­lich ein­fa­chen pri­va­ten und wirtschaftlichen Ver­hält­nis­sen sind Feh­ler im Tes­ta­ment aus Un­kennt­nis häufig vertreten. Das kann da­zu füh­ren, dass der Wil­le der test­ie­ren­den Per­so­nen unter Umständen nicht um­gesetzt wird oder so­gar das Gegen­teil davon ein­tritt.

 

Von ei­gen­hän­di­gen Formulierungen eines Testaments ohne rechtliche Be­ra­tung kann daher nur dringend abgeraten werden.   

 

Mit über 400 Pa­ra­gra­phen ist das Erb­recht kom­pli­ziert und für Lai­en auch nicht an­nä­hernd zu über­bli­cken. 

 

Feh­ler mit weit­rei­chen­den Fol­gen sind da­her fast vor­pro­gram­miert!

 

 

 

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