Auch Immobilienmakler müssen ihre Privatkunden auf das Widerrufsrecht hinweisen, wenn die Verträge außerhalb der Geschäftsräume oder per Telefon, Fax oder E-Mail geschlossen wurden. Fehlt es an der Widerrufsbelehrung, ist der Maklervertrag unwirksam. Der Makler hat keinen Vergütungsanspruch.
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