Erneut hatte ich Gelegenheit, gegen eine Partnervermittlung aus Hannover vorzugehen. Diese Partnervermittlung inseriert bundesweit in lokalen Anzeigenblättern. Die Anzeigen erwecken beim juristisch nicht vorgebildeten Leser den Eindruck, dass darin Menschen aus Fleisch und Blut für sich selbst nach einem Partner oder Partnerin zwecks Freizeitgestaltung oder mehr suchen.
Es handelt sich hierbei um das Unternehmen PV-Netzwerk GmbH, welches vormals unter dem Namen "Freundschaftsservice und Freundschaftsvermittlung GmbH" aktiv war. Den Anrufern wird suggeriert, dass die in der Annonce geschilderte Person tatsächlich existiert, ein Kontakt mit ihr aber erst nach einem persönlichen Besuch einer Mittelsperson zum Zwecke "der Eignung des Anrufers" zustande kommen kann. Die Tatsache, dass die Telefonnummer zu einer Partnervermittlung gehört, wird den Anrufern nicht offengelegt.
In der Folge kommt es dann zu einem häuslichen Besuch, bei dem über die angeblich existierende Person ‑ die in der Folgezeit nie präsentiert wird ‑ ausführlich gesprochen wird.
Dabei wird der Eindruck vermittelt, dass der Anrufer und die angeblich inserierende Person optimal zusammenpassen. Nur, falls es mit den beiden dann doch nicht klappen sollte, wird ein Vertragsformular zur Unterschrift vorgelegt, in welchem sich der Partner suchende Interessent zur Zahlung von in aller Regel hohen vierstelligen Beträgen für zwischen drei und sechs Partnervorschlägen verpflichtet. Konkrete Vorgaben, wie die Partnervermittlung geeignete Personen für den Interessent finden soll, enthält der Vertrag nicht.
In der Folge erhält der Anrufer Partnervorschläge, die wenig bis keine Ähnlichkeit mit seinen Vorstellungen und Wünschen oder dem Lockvogelangebot haben.
Das Amtsgericht Leer hat im Urteil vom 29.05.2017 die Klage meines Mandanten auf Rückforderung seiner geleisteten Zahlungen stattgegeben und ausgeführt:
Zitat:
„Nach welchen Kriterien die Partnervorschläge zu erstellen sind, lässt sich dem Vertrag hingegen nicht entnehmen. In dem vorliegenden Vertrag ist auch nicht geregelt, wie ein Partnervorschlag der Beklagten zu Stande kommt und ob / wie sich die Beklagte dabei an den Vorstellungen des Klägers zu orientieren hat. Es ist aus dem Vertrag nicht einmal ersichtlich, ob der Kläger seine konkreten Wünsche und Vorstellungen äußern darf und diese für die Vorschläge der Beklagten maßgeblich sein werden. Es ist lediglich der Aufstellung " Zusammensetzung der Gesamtvergütung“ zu entnehmen, dass die Erstellung einer "Partneranalyse“ zu vergüten ist, ohne dass Ausführungen dazu erfolgen, was darunter zu verstehen wäre und wie diese zustandekommt. Und selbst, wenn dies ohne gesonderte vertragliche Regelung durch die Parteien im Beratungsgespräch vor / bei Vertragsschluss erfolgt, in dem ein "Partnerwunschbogen" ausgefüllt wird, ist allein aus dem sehr kurz gehalten Vertragstext nicht ersichtlich, dass geäußerte Wünsche überhaupt Berücksichtigung bei der Erstellung des Partnervorschlages finden müssten. Der Kläger ist damit nicht in die Lage versetzt worden, potentielle Erfolgschancen einzuschätzen.
Auch findet sich im Vertrag keine Regelung dazu, ob der Kläger Vorschläge beanstanden oder gar ablehnen kann. Da der Vertrag keinerlei Kriterium für die Vermittlung vorsieht, ermöglicht der Vertrag der Beklagten theoretisch jegliche Partner als vertragsgerecht vorzuschlagen, selbst wenn kein Kriterium des "Partnerwunschbogens" erfüllt sein sollte. Das bedeutet, dass der Kläger der Beklagten bei der Unterbreitung von Partnervorschlägen quasi auf „Gedeih und Verderb" ausgeliefert ist und keinerlei überprüfbaren Mitwirkungsrechte hat." Zitatende
Das Gericht hat der Klage meines Mandanten wegen groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sowie wegen Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts und damit verbundener Nichtigkeit stattgegeben.
Die dagegen eingelegte Berufung der Partnervermittlung hat das Landgericht Aurich mit Beschluss vom 07.09.2017 wegen "offensichtlicher Aussichtslosigkeit" zurückgewiesen.
Das Urteil des Amtsgerichtes ist somit rechtskräftig.
Der von der Partnervermittlung erwähnte Partnerschaftswunschbogen war bezeichnenderweise von der Beklagten im Prozess nicht vorgelegt worden. Auch der Partner suchende Interessent erhält diesen "Wunschbogen" nie.
Interessant in dem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 27.09.2016. In diesem Verfahren wurde der PV-Netzwerk GmbH untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Abschlüssen von Partnervermittlungsverträgen außerhalb der Geschäftsräume eine Erklärung zu verwenden,
in welcher von Partner suchenden Interessenten der Verzicht auf das Widerrufsrecht erklärt und das sofortigem Tätigwerden verlangt wird.
Das Gericht führte aus, dass die Zusammenarbeit auf mehrere Monate (im konkreten Fall sechs Monate) angelegt gewesen sei und deshalb in diesem Fall der Verzicht auf das Widerrufsrecht gemäß § 361 Abs. 2 BGB vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist.
Die Chance, dass Geschädigte der PV-Netzwerk GmbH (auch unter ihrem früheren Namen Freundschaftsservice und Freundschaftsvermittlung GmbH) ihr Geld mit Erfolg vollständig zurückfordern können, ist somit sehr groß. Scham ist dabei völlig unangebracht.
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