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Darlehensgebühren bei Bausparverträgen sind unwirksam

 

 

 

 

Bekanntlich hat der Bundesgerichtshof am 08.11.2016 ent­schie­den, dass die in Bausparverträgen vorgesehenen Klau­seln über Darlehensgebühren bei Zuteilungsreife des Bauspardarlehens un­wirk­sam sind.

 

 

 

Sol­che Klau­seln wa­ren bei al­len Bau­spar­ver­trä­gen üb­lich.

 

 

 

Für Bausparer, die im Jahr 2013 nach Zuteilungsreife ih­res Bau­spar­ver­tra­ges von ih­rer Bausparkasse ein Bauspardarlehen erhalten  und die Darlehensgebühren bezahlt haben,

 

läuft zum Jah­res­en­de 2016 die drei­jäh­ri­ge Regelverjährungsfrist ab. Zwar besteht erst seit November 2016 eine gesicherte Recht­spre­chung zur Un­wirk­sam­keit der Ge­büh­ren. Noch ist aber unsicher, ob der BGH in einem späteren Urteil irgendwann einmal die Auffassung vertre­ten wird, dass der Beginn der Verjährungsfrist erst mit Erlass sei­nes  Ur­teils vom November 2016 beginnt.

 

 

 

Zur Si­che­rung der An­sprü­che auf Rück­zahlung der Dar­le­hensge­büh­ren ist daher drin­gend zu empfehlen, dass alle Kunden, die im Jahr 2013 von Ihrer Bausparkasse ein Bauspardarlehen erhalten haben, jetzt noch in 2016 die gezahlten Darlehensgebühren zurückfordern. Ein  Brief an die Bausparkassen ist zur Hemmung der Verjährung al­ler­dings nicht geeignet. An­gesichts der Kür­ze der Zeit bis zum Jah­re­sen­de  sind viel­mehr so­fort ge­richt­li­che Maß­nah­men oder ein in­di­vi­du­el­les Schlichtungsverfahrens ein­zu­lei­ten.  

 

Fehler bei dieser Vorgehensweise kön­nen zum Verlust der Ansprüche der Darlehensnehmer führen.

 

 

 

Je nach Hö­he des Dar­le­hen han­delt es sich im­merhin um ei­ni­ge tau­send Eu­ro. In den meis­ten Fäl­len wur­den die Dar­le­hens­ge­büh­ren ent­we­der vom Bau­sparguthaben ab­ge­zo­gen oder aber  über das Bau­spar­dar­le­hen mit­fin­anziert. Durch die er­höh­te Darlehenssum­me zah­len die Da­rle­hens­neh­mer wäh­rend der Lauf­zeit des Da­rle­hens auch noch Zin­sen für die un­be­rech­tig­ten Dar­le­hens­ge­büh­ren. Der Scha­den zu­las­ten der Bau­spar­kun­den liegt al­so we­sent­lich über dem Be­trag der Dar­le­hens­ge­büh­ren.

 

 

 

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