Bekanntlich hat der Bundesgerichtshof am 08.11.2016 entschieden, dass die in Bausparverträgen vorgesehenen Klauseln über Darlehensgebühren bei Zuteilungsreife des Bauspardarlehens unwirksam sind.
Solche Klauseln waren bei allen Bausparverträgen üblich.
Für Bausparer, die im Jahr 2013 nach Zuteilungsreife ihres Bausparvertrages von ihrer Bausparkasse ein Bauspardarlehen erhalten und die Darlehensgebühren bezahlt haben,
läuft zum Jahresende 2016 die dreijährige Regelverjährungsfrist ab. Zwar besteht erst seit November 2016 eine gesicherte Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Gebühren. Noch ist aber unsicher, ob der BGH in einem späteren Urteil irgendwann einmal die Auffassung vertreten wird, dass der Beginn der Verjährungsfrist erst mit Erlass seines Urteils vom November 2016 beginnt.
Zur Sicherung der Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehensgebühren ist daher dringend zu empfehlen, dass alle Kunden, die im Jahr 2013 von Ihrer Bausparkasse ein Bauspardarlehen erhalten haben, jetzt noch in 2016 die gezahlten Darlehensgebühren zurückfordern. Ein Brief an die Bausparkassen ist zur Hemmung der Verjährung allerdings nicht geeignet. Angesichts der Kürze der Zeit bis zum Jahresende sind vielmehr sofort gerichtliche Maßnahmen oder ein individuelles Schlichtungsverfahrens einzuleiten.
Fehler bei dieser Vorgehensweise können zum Verlust der Ansprüche der Darlehensnehmer führen.
Je nach Höhe des Darlehen handelt es sich immerhin um einige tausend Euro. In den meisten Fällen wurden die Darlehensgebühren entweder vom Bausparguthaben abgezogen oder aber über das Bauspardarlehen mitfinanziert. Durch die erhöhte Darlehenssumme zahlen die Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehens auch noch Zinsen für die unberechtigten Darlehensgebühren. Der Schaden zulasten der Bausparkunden liegt also wesentlich über dem Betrag der Darlehensgebühren.
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